IG LU-SÜD – Interessengemeinschaft Ludwigshafen-SÜD


Satzung

§ 1 Zweck der Interessengemeinschaft

1. Die Belebung von Ludwigshafen-Süd als Einkaufsziel zu fördern.

2. Die Interessen der Mitglieder gegenüber den städtischen Behörden allgemein und in besonderen Fällen zu vertreten.

3. Verkaufsfördernde, kundenfreundliche Aktivitäten zu entwickeln und entsprechende Maßnahmen durchzuführen.

4. Eine Weihnachtsbeschmückung der Einkaufsstraßen im Stadtteil Süd zu organisieren.

§ 2 Name und Sitz der Interessengemeinschaft

Die Interessengemeinschaft führt den Namen:

Interessengemeinschaft Ludwigshafen – SÜD

1. Vorsitzende/r

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Freiberufler und Gewerbetreibende werden, ebenso jede Privatperson oder Institution und Vereine, die den Zweck der Interessengemeinschaft unterstützen möchte. Der Antrag zur Aufnahme ist an den Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft geht verloren:

1. durch den Tod.

2. durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

3. durch Ausschluss (z.B. mangels Interesse oder Beitragsrückstände) der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.

4. durch Austritt. Der Austritt ist dem/r Vorsitzenden der Interessengemeinschaft schriftlich mitzuteilen. Er kann nur mit Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

§ 4 Organe der Interessengemeinschaft

Die Interessengemeinschaft hat folgende Organe:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Arbeitsausschüsse

Zu Punkt 1:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Interessengemeinschaft ihr liegen folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

b) die jährliche Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses

c) die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit der Interessengemeinschaft und die Fassung von Entscheidungen zu bestimmten Frage

d) Auflösung der Interessengemeinschaft

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vor Versammlung schriftlich oder mündlich einzureichen.

• Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt beim Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter,

• Pro Geschäftsjahr wird mindestens eine Hauptversammlung einberufen. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse der Interessengemeinschaft es erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Berufung verlangen.

• Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Hauptversammlung fest und beruft diese durch besondere Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vor der Tagung zu erfolgen. Wenn eine besondere Dringlichkeit für eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gegeben ist, kann die Einberufung auch mit einer kürzeren Frist erfolgen.

• Eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und wenn von diesen wieder 2/3 der Satzungsänderung zustimmen. Sollte die Anzahl der nötigen mindestens 50% stimmberechtigter Mitglieder nicht erreicht werden, so kann, innerhalb der nächsten 4 Wochen nach der Versammlung, eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, in der dann eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine Satzungsänderung ausreicht. Eine Mindestanzahl an stimmberechtigten Mitgliedern ist in dieser Mitgliederversammlung nicht mehr nötig. Die Mitglieder des Vorstandes und die übrigen Ausschussmitglieder werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Zu Punkt 2:
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) dem/r Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
b) dem/r Schriftführer/in
c) dem/r Kassierer/in

Der Vorsitzende vertritt die Interessengemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die den Paragraphen 26 – 31 GBG bestimmte Rechtstellung. Er leitet die Geschäfte der Interessengemeinschaft, Schriftführer und Kassierer unterstützen ihn dabei gemäß seinen Weisungen. Er kann auch zu bestimmten Aufgaben Mitglieder der Arbeitsausschüsse oder sonstige Mitglieder der Interessengemeinschaft zu Mitarbeit heranziehen.

Der Schriftführer hat den Schriftverkehr der Interessengemeinschaft und die Niederschrift über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Ausschüsse zu fertigen.

Der Kassierer hat den Geldverkehr der Interessengemeinschaft zu regeln, welcher durch eine einfache Buchführung nachzuweisen ist, ihm obliegt auch der Beitragseinzug aufgrund einer von ihm zu führenden Mitgliederliste.

Zu Punkt 3:
Die Interessengemeinschaft bildet je nach Bedarf Arbeitsausschüsse, die mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen des Interessengemeinschaftszwecks betraut werden. Der Arbeitsausschuss wird von der Hauptversammlung gewählt und soll die einzelnen Straßenzüge der Interessengemeinschaft möglichst gleichmäßig vertreten.

§ 5 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer und einen Ersatzmann, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und nicht Mitglied des Vereins sein brauchen. Sie sollen in der Buchführung und Vermögensverwaltung Erfahrung besitzen. Nach Ablauf von 2 Jahren muss einer der Kassenprüfer ausscheiden. Die Kassenprüfer haben nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung vorzunehmen und haben auch das Recht, unvermutet zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 6 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen der Interessengemeinschaft erfolgen in der Tageszeitung. Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung berechtigt, anstelle dieser Zeitung ein anderes Blatt für die Veröffentlichung zu bestimmen.

§ 7 Auflösung der Interessengemeinschaft

Im Fall der Auflösung der Interessengemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit über die Verwendung des Vermögens der Interessengemeinschaft. Eine Auflösung der Interessengemeinschaft ist nur möglich, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder in der für die Beschlussfassung über die Auflösung besonders bestimmten Mitgliederversammlung anwesend sind und wenn von diesen wieder drei Viertel für die Auflösung stimmen.

Sollte diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein muss innerhalb der nächsten 4 Wochen nach dieser Versammlung, eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, in der die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine Auflösung des Vereins ausreicht. Eine Mindestanzahl an stimmberechtigten Mitgliedern ist in dieser zweiten Mitgliederversammlung nicht mehr nötig.